AGB

Kfz-Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) · Stand: 01/2022

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestäti gungsschreiben sind die zu erbringenden Lei stungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzuge ben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu ertei len und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zu-stimmung des Auftragnehmers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zu-stimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes In-teresse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Ab-tretungsausschluss überwiegen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Posi-tionen der beim Auftragnehmer auslie gen den Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kosten-voranschlages; in diesem sind die Arbei ten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzu führen und mit dem jeweiligen Preis zu verse hen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kosten voranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber be-rechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Be-rechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben ent halten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoran schlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel-lungstermin einzuhalten. Ändert oder erwei tert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprüng-lichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftrag nehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungster min zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich ver bindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag nehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächli che In-anspruchnahme eines möglichst gleich wertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auf traggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftrags gegenstandes unver-züglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftrag-nehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeiti ger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fer-tigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder sei-nes Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungs termin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstö rungen ohne eigenes Verschulden nicht einhal ten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzöge-rungen keine Verpflichtung zum Scha densersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Er-satzfahrzeuges oder zur Erstat tung von Kosten für die tatsächliche Inanspruch nahme eines Miet-fahrzeuges. Der Auftragneh mer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftrag-nehmers, soweit nichts anderes verein bart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändi gung oder Übersendung der Rechnung abzuho len. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Auf bewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auf traggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfakto ren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeits-leistung sowie für verwendete Ersatz teile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zu stellung des Auftragsge genstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haf tung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezug-nahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt vor aus, dass das ausge baute Ag-gregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden auf weist, der die Wieder aufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auf traggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftrag nehmers, ebenso wie eine Be-anstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstan-des und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, späte stens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegen-forderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenom-men sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auf tragserteilung eine ange messene Vorauszah lung zu verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forde rung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfand recht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbei-ten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistun gen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsge genstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsver-bindung gilt das vertragliche Pfand recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsge genstand dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auf-tragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Man-gels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sa-chen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtli-ches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftrag-gebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertrags-abschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Zif-fer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftrag-nehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen An zeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftrag geber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftrag-geber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wen-den. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem aus-gebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Tei-le bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Ver-wahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ ge-regelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII.„Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auf-tragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Xl. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge schäftsverbindung mit Kauf-leuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge richtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragge ber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsab schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort aus dem In land verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli cher Aufenthaltsort zum Zeit-punkt der Klageer hebung nicht bekannt ist.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auf-traggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüg lich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge hemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensord-nung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schieds stelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schieds-stelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-tungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Teileverkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile.
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) · Stand: 01/2022

I. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor­derung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehal tungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis be­ruht.
3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertrags­gemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine an­gemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

II. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leis­tung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn­Tages­Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständi gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden ersatzansprüche bei leichter Fahrläs­sigkeit aus geschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schä­den, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen­stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu fer vom Vertrag zurücktreten. Ande­re Rücktritts rechte bleiben davon unberührt.

III. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereit­stellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen ge­setzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz auf grund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt die­ser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffent lichen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sonder­vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab schluss des Vertrages in Ausübung seiner ge werblichen oder selbstständigen beruflichen Tätig keit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbezie hung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen stand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun­gen eine angemessene Sicherung besteht.
2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar­beiten und zu veräußern, solange er nicht in Ver zug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereig­nungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterver kauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Ver käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstan­des an den Käufer.
1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter Teile eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Ver­trag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Für Sach­ und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Ele­mente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
1.b. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung sei­ner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer; bei gebrauchten Fahrzeug­teilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
2. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einem Käufer nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde oder die Verjährung gegenüber einem Käufer nach Ziffer 1.b. ausgeschlossen wurde, gelten die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verlet­zung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kauf­vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Ver­tragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schä­den.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Be­schaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei münd­lichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VI. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel­ und Scheck forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs­stelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.